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Direktvermarktung
Strom vermarkten und so wirtschaftlich nutzen

Direktvermarktung von Solarstrom für Unternehmen

Wer mehr Solarstrom erzeugt, als er selbst verbraucht, gibt den Überschuss ins Netz ab. Bei der Direktvermarktung wird der ins öffentliche Netz eingespeiste Solarstrom durch einen Direktvermarkter bilanziert und am Strommarkt vermarktet. Für geförderte PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kWp erfolgt die EEG-Förderung grundsätzlich über die Direktvermarktung im Marktprämienmodell. Wir übernehmen dabei Anmeldung, Bilanzkreiszuordnung und Abrechnung.

Luftaufnahme einer Photovoltaikanlage von Centroplan
Auf einen Blick

Das Wichtigste zur Direktvermarktung

1Für geförderte PV-Anlagen mit mehr als 100 kWp installierter Leistung ist die Direktvermarktung im Marktprämienmodell grundsätzlich verpflichtend.
2Geförderte und sonstige Direktvermarktung sind zwei verschiedene Wege. Nur der erste bringt die Marktprämie.
3Die Anbindung an den Direktvermarkter und die Vorgaben des Netzbetreibers sind zwei getrennte Anforderungen. Beide müssen erfüllt sein.
4Auch nach dem Ende der EEG-Förderung lässt sich der erzeugte Strom weiter durch die Direktvermarktung vergüten.
Grundlagen

Direktvermarktung ist mehr als das Marktprämienmodell

Direktvermarktung heißt zunächst nur, dass Ihr Solarstrom über einen Direktvermarkter am Markt verkauft wird. Ob dabei zusätzlich eine EEG-Zahlung fließt, hängt von der gewählten Veräußerungsform ab.

Geförderte Direktvermarktung
Sonstige Direktvermarktung
Vergütung
Börsenerlös zuzüglich gleitender Marktprämie
Allein der erzielte Markt- oder Lieferpreis
Voraussetzung
Bestehender EEG-Förderanspruch der Anlage
Kein Förderanspruch erforderlich
Typischer Fall
Geförderte Anlagen über 100 kWp
Ausgeförderte Anlagen, Anlagen ohne Förderung
Preisrisiko
Weitgehend durch die gleitende Marktprämie abgesichert
Liegt beim Betreiber oder wird im Liefervertrag geregelt
Negative Preise
Bei negativen Börsenstrompreisen kann der Anspruch auf Marktprämie beziehungsweise EEG-Förderung zeitweise entfallen. Dies richtet sich nach den jeweils geltenden EEG-Regelungen.
Negative Marktpreise können zu Kosten führen; abhängig vom Vermarktungsvertrag.
Wechsel
Ein Wechsel der Veräußerungsform ist unter Einhaltung der gesetzlichen Melde- und Fristvorgaben grundsätzlich möglich.
Ein Wechsel der Veräußerungsform ist unter Einhaltung der gesetzlichen Melde- und Fristvorgaben grundsätzlich möglich.
Anwendungsfälle

Für welche Anlagen die Direktvermarktung gilt

Ob die Direktvermarktung Pflicht, Wahlmöglichkeit oder der einzig verbleibende Weg ist, hängt von der installierten Leistung, vom Förderstatus und vom Alter der Anlage ab.

über 100 kWp

Pflicht für geförderte Anlagen

Übersteigt die installierte Leistung 100 kWp, gibt es für geförderte Anlagen keine feste Einspeisevergütung mehr. Der Betreiber kann zwischen dem Marktprämienmodell (geförderte Direktvermarktung) und der sonstigen Direktvermarktung wählen. Soll die EEG-Förderung in Anspruch genommen werden, erfolgt dies grundsätzlich über das Marktprämienmodell. Bei vollflächig belegten Gewerbe- und Industriedächern ist die Grenze von 100 kWp fast immer überschritten.

bis 100 kWp

Freiwillig möglich

Kleinere Anlagen haben die Wahl zwischen fester Einspeisevergütung und freiwilliger Direktvermarktung. Der Zugang wurde in den vergangenen Jahren deutlich vereinfacht. Ob sich der Wechsel lohnt, hängt vom Erzeugungsprofil und vom Vermarktungsentgelt ab.

nach 20 Jahren

Ausgeförderte Anlagen

Mit dem Ende des Förderzeitraums entfällt der Anspruch auf die Marktprämie. Gleichzeitig endet grundsätzlich auch der EEG-Förderanspruch. Die Anlage produziert aber weiter. Für gewerbliche Anlagen dieser Größenordnung ist die sonstige Direktvermarktung dann der übliche Weg, den eingespeisten Strom weiterhin zu vergüten.

Ihr Nutzen

Was die Direktvermarktung mit Centroplan bringt

Erlöse

Börsenerlös und Marktprämie

In der geförderten Direktvermarktung wird der Strom an der Börse verkauft, die Marktprämie gleicht die Differenz zum anzulegenden Wert aus. In der sonstigen Direktvermarktung zählt allein der erzielte Marktpreis.

Aus einer Hand

Ein Ansprechpartner für Anlagenbau und Vermarktung

Anlagenbau und Vermarktung kommen aus demselben Haus. Sie verhandeln nicht zusätzlich mit einem externen Direktvermarkter.

Pflichten

Formalitäten übernehmen wir

Anmeldung beim Verteilnetzbetreiber und Zuordnung zum Bilanzkreis laufen über uns. Sie müssen sich um den Papierweg nicht kümmern.

Technik

Fernsteuerbarkeit von Anfang an

Messkonzept, Fernwirkanbindung und die technischen Vorgaben des Netzbetreibers planen wir beim Anlagenbau gleich mit ein. Aufwendige Nachrüstungen entfallen.

Transparenz

Nachvollziehbare Abrechnung

Sie erhalten eine regelmäßige Abrechnung der vermarkteten Strommengen und der daraus erzielten Erlöse, bei geförderten Anlagen einschließlich der Marktprämie.

Bestandsanlagen

Auch für bestehende Anlagen

Der Wechsel in die Direktvermarktung ist nicht an einen Neubau gebunden. Auch bestehende Anlagen lassen sich überführen.

Technik

Zwei Anforderungspakete, die oft verwechselt werden

Das eine ergibt sich aus der Direktvermarktung selbst, das andere aus dem Netzanschluss und den Vorgaben des Netzbetreibers.

Aus der Direktvermarktung

Was der Direktvermarkter benötigt

  • Viertelstundengenaue Erfassung von Erzeugung und Einspeisung
  • Eine Fernwirkanbindung, über die der Direktvermarkter die Ist-Einspeisung abruft und die Einspeiseleistung bei Bedarf reduziert
  • Die Zuordnung der Anlage zum Bilanzkreis des Direktvermarkters
  • Einen Vertrag über Vermarktung, Prognose und Abrechnung
Aus dem Netzanschluss

Was der Netzbetreiber verlangt

  • Eine technische Einrichtung, mit der der Netzbetreiber die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren kann
  • Stamm-, Planungs- und Ist-Daten über einen Einsatzverantwortlichen bei Redispatch-pflichtigen Anlagen
  • Ein Messkonzept, das den Vorgaben des Netzbetreibers entspricht
  • Die Einhaltung der Anschlussbedingungen aus dem Netzanschlussvertrag

Welche Anforderungen des Netzbetreibers gelten, hängt unter anderem von Anlagengröße, Netzanschluss und technischer Ausstattung ab und ist gesondert von den Anforderungen der Direktvermarktung zu betrachten.

Ablauf

So läuft die Umstellung

Der Weg in die Direktvermarktung folgt einem standardisierten Prozess, der sich grob in die folgenden vier Schritte gliedert.

1

Messkonzept und Technik

Wir prüfen Messkonzept und Fernwirkanbindung und klären, welche Anforderungen aus der Direktvermarktung und welche aus dem Netzanschluss zu erfüllen sind. Fehlende Komponenten ergänzen wir.

2

Anmeldung beim Netzbetreiber

Wir melden die Anlage beim Verteilnetzbetreiber an und veranlassen den Wechsel der Veräußerungsform.

3

Zuordnung zum Bilanzkreis

Die Anlage wird unserem Bilanzkreis zugeordnet. Damit ist die Grundlage für die Vermarktung gelegt.

4

Vermarktung und Abrechnung

Der Strom wird laufend vermarktet. Sie erhalten die Abrechnung über die verkauften Mengen. Bei geförderten Anlagen kommt die Marktprämie hinzu, die vom Netzbetreiber gezahlt wird.

Wirtschaftlichkeit

Was den Erlös in der Direktvermarktung bestimmt

Der Marktwert Solar liegt systematisch unter dem allgemeinen Börsenpreis, weil alle Solaranlagen zur selben Zeit einspeisen. Der Erlös entsteht deshalb nicht allein im Vermarktungsvertrag, sondern in der Auslegung und im Betrieb der Anlage.

1

Erst selbst nutzen

Jede Kilowattstunde, die im eigenen Betrieb verbraucht wird, ersetzt teuren Netzbezug und liegt damit fast immer über jedem Vermarktungserlös. Die Auslegung der PV-Dachanlage auf das eigene Lastprofil ist der wirksamste Hebel.

2

Einspeisung verschieben

Ein Batteriespeicher verlagert Einspeisung aus den preisschwachen Mittagsstunden in Zeitfenster mit besseren Preisen und überbrückt Phasen mit negativen Börsenpreisen.

3

Automatisiert steuern

Erzeugung, Verbrauch und Speicher lassen sich manuell nicht sinnvoll aufeinander abstimmen. Ein Energiemanagementsystem wertet Lastgang und Preissignale aus und entscheidet automatisiert.

4

Standortübergreifend Energie nutzen

Wer mehrere Standorte betreibt, kann Erzeugung und Verbrauch zwischen ihnen ausgleichen und den vermarkteten Anteil weiter reduzieren. Wie das funktioniert, zeigt Business Energy Sharing.

Ausblick – Stand 31. August 2026

Was sich mit der EEG-Novelle ändern soll

Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 den Regierungsentwurf zur EEG-Novelle beschlossen. Bundestag und Bundesrat beraten noch, und die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission steht aus. Die folgenden Angaben geben den Entwurfsstand wieder, nicht geltendes Recht.

Nach dem Entwurf entfällt die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen. Für gewerbliche Anlagen über 100 kWp ändert das im Kern wenig, weil dort schon heute keine feste Einspeisevergütung greift. Nach dem Regierungsentwurf würde die Direktvermarktung künftig auch für viele kleinere Anlagen deutlich an Bedeutung gewinnen. Die endgültige Ausgestaltung ist jedoch noch Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens.

Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, bleiben nach dem Entwurf im heutigen Vergütungssystem. Wenn Sie ein Projekt in der Pipeline haben, lohnt ein Blick auf den Zeitplan von Planung, Netzanschluss und Inbetriebnahme.

FAQ

Häufige Fragen zur Direktvermarktung

Für geförderte Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kWp ist die Direktvermarktung im Marktprämienmodell grundsätzlich verpflichtend. Anlagen bis einschließlich 100 kWp können statt der Direktvermarktung in der Regel die klassische EEG-Einspeisevergütung wählen. Unabhängig davon können sich Betreiber auch freiwillig für die Direktvermarktung entscheiden, wenn sie sich davon wirtschaftliche Vorteile versprechen.

Nein. Direktvermarktung beschreibt zunächst nur den Verkauf des Stroms am Markt über einen Direktvermarkter. Das Marktprämienmodell ist die geförderte Variante davon: Zum Börsenerlös kommt die gleitende Marktprämie. Daneben steht die sonstige Direktvermarktung, bei der keine EEG-Zahlung fließt und allein der erzielte Marktpreis zählt.

Für die Direktvermarktung braucht der Direktvermarkter eine Anbindung, über die er die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung reduzieren kann. Davon zu trennen sind die Anforderungen des Netzbetreibers – etwa die ferngesteuerte Reduzierung durch den Netzbetreiber und die Teilnahme am Redispatch. Diese ergeben sich aus dem Netzanschluss und der Anlagengröße und bestehen unabhängig davon, wie der Strom vermarktet wird. Gerne unterstützen wir Sie bei dem Thema der Fernsteuerbarkeit. Sprechen Sie uns an.

EEG-Förderung oder Marktprämie können bei negativen Börsenstrompreisen zeitweise entfallen. Welche Regelungen gelten, hängt insbesondere vom Inbetriebnahmezeitpunkt der Anlage ab.

Nach Ablauf des 20-jährigen Förderzeitraums entfällt der Anspruch auf die Marktprämie, die Anlage erzeugt aber weiter Strom. Für gewerbliche Anlagen ist die sonstige Direktvermarktung dann der übliche Weg. Häufig lohnt es sich, gleichzeitig den Eigenverbrauch zu erhöhen oder einen Stromliefervertrag zu schließen.

Ja. Der Wechsel ist nicht an einen Neubau gebunden. Zu prüfen ist, ob das vorhandene Messkonzept die viertelstundengenaue Erfassung erfüllt und ob eine Fernwirkanbindung vorhanden ist. Bei älteren Anlagen ist gelegentlich eine Nachrüstung nötig.

Kontakt

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